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Verfahrensabtrennung bei absichtlicher Verzögerung des Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau

In einem Scheidungsverfahren kann eine Unterhaltsfolgesache von dem übrigen Scheidungsverfahren abgetrennt werden, wenn die Dauer des Scheidungsverfahrens ansonsten für den die Scheidung begehrenden Ehepartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

In dem entschiedenen Fall wollte der die Scheidung betreibende Ehemann seine neue Lebensgefährtin heiraten und mit dieser "in geordneten Verhältnissen" eine Familie gründen. Die Ehefrau hingegen unterließ eine Mitwirkung am Scheidungsverfahren und betrieb absichtlich eine zögerliche Verfahrensführung, weshalb das Gericht der Verfahrensabtrennung entsprach.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm II-2 UF 107 12 vom 12.03.2013
Normen: FamFG § 140 II Nr. 5
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-83 drtm-bns 2026-04-07
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